Das Ende von „Klimaneutral“ durch Kompensation
Ab September 2026 verbietet die EU einen Werbespruch, den wir alle kennen. Was das bedeutet – und was sich dadurch nicht ändert.
„Klimaneutral“ steht auf Schokoriegeln, Flugtickets, Heizöl und Bankkonten. Ab dem 27. September 2026 ist damit in weiten Teilen Schluss. Wir bei der Klima-Kollekte Österreich begrüßen das – und erklären hier in einfachen Worten, was genau verboten wird, was erlaubt bleibt und warum wir uns über diese Änderung freuen.
Was ab dem 27. September 2026 gilt
Ab diesem Tag darf ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht mehr als „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „klimapositiv“ beworben werden, wenn diese Behauptung darauf beruht, dass irgendwo anders CO₂ eingespart wurde.
Ein Beispiel: Ein Betrieb stellt Fruchtgummi her. Bei der Herstellung entsteht CO₂. Der Betrieb zahlt Geld für ein Klimaschutzprojekt in einem anderen Land und schreibt dann „klimaneutral“ auf die Packung. Genau das geht künftig nicht mehr.
Der Grund ist einfach: Die Emissionen aus der Fabrik sind nicht verschwunden. Sie sind in der Luft und bleiben dort. Woanders wurde etwas eingespart – das ist gut und wichtig, aber es ist nicht dasselbe. Das Wort „neutral“ erweckt jedoch genau diesen Eindruck.
Grundlage ist eine EU-Richtlinie mit dem sperrigen Namen „Empowering Consumers for the Green Transition“, kurz EmpCo. Österreich hat sie über eine Novelle des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt: Der Nationalrat beschloss sie am 7. Juli 2026, kundgemacht wurde sie am 28. Juli 2026. Ein zweiter Teil der Richtlinie wurde über das Verbraucherrechte-Änderungsgesetz 2026 umgesetzt, das unter anderem das Konsumentenschutzgesetz betrifft. Angewendet werden die neuen Regeln ab dem 27. September 2026 – EU-weit einheitlich.
Kurz gesagt: Verboten wird nicht das Klimaschutzprojekt. Verboten wird nur ein bestimmter Werbespruch darüber.
Eine österreichische Besonderheit: Übergangsfrist für Altbestände
Was passiert mit Verpackungen, Etiketten und Werbematerial, die bereits gedruckt im Lager liegen? Für diesen Fall sieht das österreichische UWG eine Übergangsbestimmung von drei Jahren vor. Sie betrifft Waren und Verpackungsmaterialien, die vor dem Stichtag hergestellt beziehungsweise angeschafft wurden.
Ein Freibrief ist das nicht. Für alles, was neu produziert, neu gedruckt oder online veröffentlicht wird, gilt die neue Rechtslage ab dem 27. September 2026. Wer jetzt Verpackungen nachbestellt oder die Website überarbeitet, sollte die alten Formulierungen nicht mitschleppen. Lassen Sie den genauen Umfang der Übergangsregel im Zweifel rechtlich prüfen – sie ist enger gefasst, als der Begriff „drei Jahre“ vermuten lässt.
Und was ist mit „Wir sind ein klimaneutrales Unternehmen“?
Auch das funktioniert künftig nicht mehr – nur über einen anderen Weg. Das Verbot, von dem oben die Rede war, betrifft tatsächlich nur Produkte und Dienstleistungen; Aussagen über ein Unternehmen als Ganzes sind von dieser einen Regel nicht erfasst. Damit ist aber nichts gewonnen, denn gleich drei weitere Bestimmungen greifen:
- „Klimaneutral“ gilt als allgemeine Umweltaussage. Solche Wörter sind unzulässig, wenn nicht klar dabeisteht, worauf sie sich beziehen, oder wenn keine anerkannt hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann – etwa über das Österreichische Umweltzeichen oder das EU Ecolabel. Ein gekauftes Zertifikat ist kein solcher Nachweis.
- Teilaspekt darf nicht zur Gesamtaussage werden. Wer nur die Heizung oder nur den Fuhrpark ausgleicht und daraus „klimaneutrale Firma“ macht, verstößt gegen ein eigenes Verbot – die Aussage betrifft das ganze Unternehmen, die Maßnahme nur einen Bereich.
- Das allgemeine Irreführungsverbot bleibt. Entscheidend ist, was Konsumentinnen und Konsumenten verstehen. „Klimaneutrales Unternehmen“ wird als „verursacht kein CO₂“ gelesen, nicht als „verursacht CO₂ und zahlt dafür“. Die Gerichte legen hier einen strengen Maßstab an.
Was weiterhin gilt: Wer für die Zukunft etwas verspricht – etwa „klimaneutral bis 2030″ –, braucht dafür einen echten Plan: öffentlich einsehbar, mit Zwischenzielen und von unabhängiger Stelle überprüft.
Auch bei vollständigem Ausgleich bleibt es dabei. Selbst wer sämtliche Emissionen abdeckt – vom eigenen Betrieb bis zur gesamten Lieferkette –, darf sich nicht klimaneutral nennen. Der Grund ist derselbe wie beim Produkt: Die eigenen Emissionen sind weiterhin in der Atmosphäre. Woanders wurde etwas eingespart. Das sind zwei Vorgänge, keine Neutralisierung – ob zu 10 oder zu 100 Prozent finanziert.
Was sonst noch verboten wird
Die Novelle erweitert die sogenannte „schwarze Liste“ im UWG – also jene Geschäftspraktiken, die immer als unlauter gelten, ohne dass es einer Prüfung im Einzelfall bedarf. Für die Klimakommunikation sind vier Punkte wichtig:
- Schwammige Umweltwörter wie „grün“, „ökologisch“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“, wenn nicht dabeisteht, was konkret gemeint ist.
- „Klimaneutral“ auf Produkten, wenn es auf Ausgleich an anderer Stelle beruht.
- Selbst erfundene Umweltsiegel, die keine unabhängige Prüfstelle vergibt und die auch nicht behördlich verliehen wurden.
- Aussagen über das ganze Produkt, die nur einen Teil betreffen – etwa „100 % recycelbar“, wenn nur die Verpackung gemeint ist.
Übrigens: Auch grüne Blätter-Symbole oder Bildsprache können eine Umweltaussage sein. Es kommt nicht nur auf den Text an.
Heißt das, Kompensieren ist jetzt verboten?
Das ist die Frage, die uns am häufigsten gestellt wird. Die Antwort: Nein. Klimaschutzprojekte zu finanzieren bleibt erlaubt und sinnvoll. Verboten ist nur ein bestimmter Werbespruch. Es hilft, zwei Denkweisen zu unterscheiden:
Kompensation: Ich rechne meine Emissionen aus, zahle für die gleiche Menge an Einsparungen woanders und behaupte, meine Bilanz stehe jetzt auf null. Diese Verrechnung ist bei Produktwerbung künftig nicht mehr erlaubt.
Klimabeitrag: Ich weise meine Emissionen ehrlich aus, so wie sie sind. Zusätzlich finanziere ich Klimaschutzprojekte. Die Einsparungen dort ziehe ich aber nicht von meiner eigenen Bilanz ab. Ich sage nicht „ich bin neutral“, sondern „ich habe reduziert – und leiste darüber hinaus einen Beitrag“. Fachleute nennen das einen Contribution Claim. Wir nennen es KlimaPlusBeitrag.
Wem wird die Einsparung zugerechnet?
Hinter dieser Unterscheidung steckt noch ein zweiter Gedanke. Seit dem Pariser Klimaabkommen hat jedes Land ein eigenes Klimaziel. Wenn in Uganda ein sparsamer Kochofen weniger Holz verbrennt, wird diese Einsparung zunächst automatisch Uganda gutgeschrieben. Sie hilft dem Land, sein eigenes Ziel zu erreichen. Wenn nun ein europäisches Unternehmen sagt: „Diese Einsparung gehört mir, ich habe sie ja bezahlt“ – dann würde dieselbe Tonne CO₂ zweimal gezählt. Einmal in Uganda, einmal in Europa.
Damit das nicht passiert, gibt es eine Buchungsregel mit dem englischen Namen Corresponding Adjustment. Man kann sie sich vorstellen wie beim Finanzamt: Zwei Personen können nicht dieselbe Spende absetzen. Gibt das Projektland die Einsparung ab, muss es sie aus der eigenen Rechnung streichen. Dafür braucht es eine offizielle Genehmigung der Regierung und Einträge in internationale Register.
Damit gibt es zwei mögliche Wege:
- Mit Corresponding Adjustment: Die Einsparung wird dem Geldgeber zugerechnet, das Projektland muss sein Klimaziel vollständig aus eigener Kraft erreichen.
- Ohne Corresponding Adjustment (KlimaPlusBeitrag): Die Einsparung verbleibt im Projektland und zahlt auf dessen Klimaziel ein. Der Geldgeber rechnet sie sich nicht an.
Entscheidend ist dabei: Am Projekt selbst ändert diese Buchung nichts. Der Kochofen verbraucht in beiden Fällen genau gleich viel Holz, die Biogasanlage fängt dasselbe Methan ab, die Familie vor Ort merkt keinen Unterschied. Es geht ausschließlich darum, auf welchem Konto die eingesparte Tonne am Ende verbucht wird.
Ändert ein Corresponding Adjustment etwas an der Werbung?
Nein. Das Verbot fragt nicht danach, welche Art von Zertifikat verwendet wurde, sondern nur, ob die Aussage auf einem Ausgleich außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruht. Trifft das zu, ist „klimaneutral“ unzulässig – bei beiden Modellen gleichermaßen.
Der Grund liegt darin, dass die beiden Regelwerke verschiedene Fragen beantworten. Das Corresponding Adjustment klärt, in welcher staatlichen Bilanz eine Minderung erscheint; eingesetzt wird es vor allem für nationale Klimaziele und in gesetzlich regulierten Bereichen wie dem Emissionshandel. Die Werberegel schützt Konsumentinnen und Konsumenten vor dem Eindruck, die Herstellung eines Produkts habe keine Klimawirkung gehabt. Dieser Eindruck entsteht unabhängig davon, wie im Hintergrund verbucht wurde.
Der einzige Weg zu einer erlaubten Klimaaussage über ein Produkt führt über tatsächliche Reduktion im eigenen Betrieb und in der eigenen Lieferkette – konkret beziffert und belegt, etwa: „In der Herstellung entstehen 40 Prozent weniger Emissionen als 2020.“ Wo genau die eigene Wertschöpfungskette endet, ist nicht immer eindeutig; im Zweifel lohnt eine rechtliche Prüfung, bevor Formulierungen in den Druck gehen.
Was Sie mit dem KlimaPlusBeitrag sagen dürfen
Grundsätzlich gilt: Erlaubt ist, was Ihren Beitrag beschreibt. Verboten ist, was daraus eine Bilanzaussage über Sie oder Ihr Produkt macht.
Diese Formulierungen sind erlaubt:
- „Wir haben unsere Emissionen seit 2019 um 34 Prozent gesenkt – vor allem durch Ökostrom und eine neue Mobilitätsrichtlinie. Für die verbleibenden Emissionen leisten wir einen KlimaPlusBeitrag.“
- „2025 haben wir für 120 Tonnen CO₂e einen KlimaPlusBeitrag geleistet und damit effiziente Kochstellen in Uganda finanziert.“
- „Unser Beitrag finanziert Biogasanlagen, die Familien saubere Energie liefern und Mädchen den Weg zum Holzsammeln ersparen.“
- „Die erzielten Einsparungen verbleiben im Projektland und stärken dessen nationales Klimaziel. Wir rechnen sie nicht auf unsere eigene Bilanz an.“
- „In der Herstellung entstehen 40 Prozent weniger Emissionen als 2020.“ (echte Reduktion im eigenen Betrieb – immer zulässig, wenn belegbar)
Diese Formulierungen sind nicht erlaubt:
- „klimaneutrales Produkt“, „jede Packung klimaneutral“, „klimaneutrale Tagung“
- „klimakompensiert“, „CO₂-neutral“, „klimapositiv“
- „CO₂-reduziert dank Klimaschutzprojekt“ – auch „reduziert“ und „positiv“ sind erfasst, nicht nur „neutral“
- „Wir sind ein klimaneutrales Unternehmen“
- „Unsere Emissionen sind ausgeglichen“
- eigene Siegel mit Blattsymbol und der Aufschrift „klimaneutral produziert“
- pauschales „grün“, „ökologisch“ oder „nachhaltig“ ohne konkrete Angabe, worauf es sich bezieht
Wichtig für beide Modelle gleichermaßen: Ob Sie einen KlimaPlusBeitrag leisten oder staatlich autorisierte Zertifikate mit Corresponding Adjustment einsetzen – für die Produktwerbung gelten dieselben Grenzen. „Klimaneutral“ ist in beiden Fällen unzulässig, beim Produkt ebenso wie beim Unternehmen. Der Unterschied zwischen den Modellen liegt in der Anrechnung, nicht im Werbespielraum.
Gilt das auch für Pfarrgemeinden und Privatpersonen?
Die Werberegeln des UWG betreffen geschäftliche Handlungen gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten.
Privatpersonen sind davon nicht erfasst. Wer privat einen Flug ausgleicht, darf darüber frei sprechen. Wir empfehlen die ehrliche Formulierung trotzdem: „Ich habe einen Klimabeitrag geleistet“ ist faktisch richtig – im Gegensatz zu „mein Flug war klimaneutral“, was er natürlich nicht ist.
Pfarrgemeinden und gemeinnützige Einrichtungen bewegen sich im Graubereich. Ein Pfarrblatt oder eine Pfarrhomepage ist in der Regel keine geschäftliche Handlung. Sobald aber Eintrittskarten verkauft werden, ein Pfarrcafé betrieben oder Räume vermietet werden, kann das Wettbewerbsrecht greifen. Weil gerade kirchliche Einrichtungen von ihrer Glaubwürdigkeit leben, raten wir hier ohnehin zur klareren Variante.
So machen wir es bei der Klima-Kollekte Österreich
Unser KlimaPlusBeitrag folgt genau dieser Logik. Wir unterstützen Unternehmen, Pfarrgemeinden und Privatpersonen dabei,
- zuerst zu rechnen – mit unserem CO₂-Rechner können Sie berechnen, wie viele Emissionen entstehen
- dann zu reduzieren – was lässt sich vermeiden oder verringern?
- und erst dann beizutragen – für den Rest, der sich beim besten Willen nicht vermeiden lässt.
Das Geld fließt in Klimaschutzprojekte im Globalen Süden, die von lokalen Partnerorganisationen umgesetzt und zum Großteil nach dem Gold Standard geprüft werden. Effiziente Kochstellen und Biogasanlagen zum Beispiel sparen nicht nur CO₂. Sie schützen auch die Gesundheit der Menschen, die sonst stundenlang am offenen Feuer stehen, und geben Mädchen Zeit für die Schule statt fürs Holzsammeln.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Bis September 2026 lohnt sich ein Rundgang durch die eigene Kommunikation: Website, Social Media, Newsletter, Nachhaltigkeitsbericht, Verpackungen, Messestand. Überall dort, wo „klimaneutral“ oder einer der verbotenen Begriffe steht, sollte korrekt formuliert werden.
- Konkrete Zahlen statt Etiketten. „Wir haben unsere Emissionen seit 2018 um 35 Prozent gesenkt, vor allem durch den Umstieg auf Ökostrom.“
- Ziele mit Plan. Nicht nur ein Datum nennen, sondern den Weg dorthin öffentlich machen.
- Den Beitrag ehrlich benennen. Als Ergänzung zur eigenen Reduktion, nicht als Ersatz dafür.
Wer wartet, riskiert Unterlassungsklagen und einstweilige Verfügungen – klagen können Mitbewerber ebenso wie klageberechtigte Verbände, etwa der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb oder der Verein für Konsumenteninformation. Vor allem aber gewinnt man mit ehrlicher Kommunikation etwas zurück, das nach Jahren inflationärer Klimaneutralitäts-Werbung gelitten hat: Glaubwürdigkeit.
Ausführlicher erklären wir diese und weitere Begriffe in unserem Wissensbeitrag Kompensation, Klimabeitrag, Corresponding Adjustment: die Fachbegriffe des freiwilligen Klimaschutzmarkts.
Quellen
- EU-Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“), anzuwenden ab 27.09.2026
- Umsetzung in Österreich: UWG-Novelle, beschlossen im Nationalrat am 07.07.2026, kundgemacht am 28.07.2026 (BGBl. I Nr. 58/2026); Regierungsvorlage 528 der Beilagen XXVIII. GP
- Verbraucherrechte-Änderungsgesetz 2026 (Anpassungen unter anderem im Konsumentenschutzgesetz und im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz)
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.














